Beweispflichtig ist der Arbeitnehmer. Er hat dem Arbeitgeber auf sein Verlangen ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem ersichtlich sein muss, ob der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit sollte das Ausmass der Beeinträchtigung dem Zeugnis entnommen werden können, z.B. wie viele Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag zumutbar sind. Die ärztliche Diagnose soll das Arztzeugnis nicht enthalten.
Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, ein Arztzeugnis bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Viele Verträge sehen aber vor, dass ein Arztzeugnis erst ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden muss. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, hat der Arbeitnehmer die Pflicht, unaufgefordert periodisch neue Arztzeugnisse einzureichen.
Suchen Sie als Arbeitgeber zusammen mit Ihren Arbeitnehmern wenn möglich individuelle Lösungen. Nur wenn die Homeoffice-Regelungen von den Mitarbeitern überhaupt umgesetzt werden können, werden diese in der Praxis funktioneren. Berücksichtigen Sie die jeweilige familiäre Situation des einzelnen Angestellten. Lassen Sie den Personen freiraum. Als Arbeitnehmer sind sie aber in der Pflicht, das Ihnen vom Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen zu würdigen. Nur so wird auch der Arbeitgeber nicht zum Kontrollfreak.
Nur wenn Vertrauen und Treuepflicht sich die Waage halten, gelingt Home-Office. Es besteht jetzt die Chance für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dieses Balance herzustellen, um allenfalls auch nach der Krise ein funktionierendes (Teil) Home-Office zu leben. Nach der Kriese eignet sich allenfalls, die erarbeiteten Regeln in einem Home-Office Reglement festzuhalten.
Nein, eine mündliche Kündigung reicht. Dies gilt, falls nicht die Schriftlichkeit der Kündigung vertraglich vereinbart oder durch GAV oder NAV vorgesehen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR).
Das Gesetz sieht eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Kalendertage) vor. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag erfolgen, wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist (Art. 335b OR). Die Probezeit-Kündigung muss noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen. Der Ablauf der Kündigungsfrist selber kann aber auch auf einen Tag nach Ablauf der Probezeit fallen.
Prüfen Sie aber auch ihren Vertrag, denn die besondere Kündigungsfrist der Probezeit kann durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV verkürzt, wegbedungen oder verlängert werden.
Es muss Einsprache erhoben werden. Diese muss beim Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eingetroffen sein. Innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss die Schlichtung eingeleitet werden.
Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung liegt bei maximal 6 Monatslöhnen.
Ich betrachte diese Kündigung als missbräuchlich und erhebe dagegen Einsprache. Ich bin bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ich ersuche Sie, mir innert fünf Tagen schriftlich mitzuteilen, ob Sie mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind oder ob Sie an der Kündigung festhalten wollen.
Wenn Sie an der Kündigung festhalten, ersuche ich Sie, mir ebenfalls innert fünf Tagen die Kündigungsgründe schriftlich bekannt zu geben. Ich behalte mir vor, diese Kündigung als missbräuchlich anzufechten und vor Gericht eine Entschädigung geltend zu machen.
Bei einer unzulässigen fristlosen Kündigung muss im Arbeitszeugnis das Datum des hypothetischen, korrekten Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses erwähnt werden. Wurde die unzulässige fristlose Kündigung also z.B. am 15. April 2020 ausgesprochen und hätte der Arbeitnehmer einen Monat Kündgungsfrist, so muss der 31. Mai 2020 als Beendigungszeitpunkt im Arbeitszeugnis angegeben werden.
Ja, gemäss Gesetz (Art. 330a OR) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen. Das Zeugnis kann während des Arbeitsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder erst bei Beendigung der Arbeit als Schlusszeugnis ausgestellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisse